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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Angaben gemäß § 5 TMG:

 

Robert Bargolini GISS
Eichhornshof 6
D - 74629 Pfedelbach

 

USt - IdNr.: DE304450179

Steuer Nr.: 76102/13707

Gerichtsstand: Stuttgart

 

Vertreten durch:                                                                                                                                                                                      

Robert Bargolini   Inhaber

 

Kontakt:

Telefon:

M: +49 (0) 15254771815

E-Mail:

robertbargolini@giss.cc

 

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:

Robert Bargolini
Eichhornshof 6
D - 74629 Pfedelbach

 

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß §10 Absatz 3 MDStV / Herausgeber:

Robert Bargolini ©

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Robert Bargolini

Stand 22 Dezember 2015

 

§ 1       Allgemeines

 

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 I BGB.

 

(2) Die nachfolgenden Bedingungen haben für alle Beratungen, Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und alle gegenwärtigen und künftigen Rechtsbeziehungen vonRobert Bargolini und unserem Auftraggeber Gültigkeit. Einkaufsbedingungen unseres Auftraggebers, die unseren Bedingungen oder den gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise entgegenstehen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung ausführen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, soweit unser Auftraggeber sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.

 

(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Von diesen Bedingungen im Einzelfall abweichende Vereinbarungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.

 

 

§ 2       Angebot und Vertragsabschluss

 

(1) Unser Angebot erfolgt stets freibleibend. Verträge, auch solche auf Messen oder durch unsere Beauftragten, kommen nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und deren Zugang bei unserem Auftraggeber zustande. Unsere Werbeunterlagen und Prospekte haben keine Rechtsverbindlichkeit.

 

(2) Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes wird ausschließlich in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und dazu gehörigen Unterlagen beschrieben, ohne dass dies eine Garantie nach § 443 BGB darstellt. Soweit Garantien unsererseits übernommen werden, so verstehen sich diese nicht als Garantien im Sinne von § 443 BGB, sondern als selbständige Garantieversprechen.

 

 

§ 3       Überlassene Unterlagen

 

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Auftraggebers nicht annehmen, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

 

 

§ 4       Preise und Zahlung

 

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, verstehen sich unsere Preise in Euro, netto, ab Werk, ausschließlich Verpackung, Montage und Aufstellung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

(2) Die Zahlung der Rechnung hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei entsprechender, schriftlicher Vereinbarung zulässig.

 

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Rechnung innerhalb von 3 Tagen ab Rechnungsdatum, spätestens zu dem in der Rechnung genannten Datum, zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

(5) Teillieferungen/-leistungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Bezahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung/-leistung.

 

 

§ 5       Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

 

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von uns anerkannt  sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

 

§ 6       Lieferzeit

 

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

(2) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

§ 7       Gefahrübergang bei Versendung

 

Die Gefahr geht mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an unseren Auftraggeber, den ersten Frachtführer oder Spediteur auf unseren Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch bei einzelnen Teillieferungen.

Der Versand des Vertragsgegenstandes erfolgt ab Lager (EXW  laut INCOTERMS 2000) auf Gefahr unseres Auftraggebers, und zwar auch dann, wenn die Fracht und andere Kosten zu unseren Lasten gehen. Der Vertragsgegenstand wird von uns automatisch gegen Transportschäden versichert. Eine Transportversicherungspauschale entsprechend dem Warenwert wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

 

 

§ 8       Eigentumsvorbehalt

 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.

 

In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

 

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

 

(3) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

 

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

 

§ 9          Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

 

(1) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Neuware bei unserem Auftraggeber. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 I Nr. 3 BGB, § 479 Nr. 1 BGB und § 634 a I BGB längere Fristen zwingend vorschreibt.

Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

 

(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

 

(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Reparaturen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Wir haften nicht für Fehler, die durch Teile entstehen, die wir nicht geliefert und eingebaut haben, sowie bei Änderungen ohne unsere schriftliche Zustimmung.

 

(4) Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

(5) Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Auftraggebers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 7 entsprechend.

 

(6) Die Gewährleistung für gebrauchte Ware ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind Schäden, die dem Käufer infolge einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Verkäufer bzw. dessen Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter entstehen. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertrags zwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen, nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 3 bis 5 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

 

 

§ 10      Sonstiges

 

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

 

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

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